Satzung

SATZUNG

der
"Stiftung Brandenburgische Dorfkirchen des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland"

§ 1. Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Brandenburgische Dorfkirchen des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland" (Stiftung Brandenburgische Dorfkirchen des FAK in der Stiftung KiBa); sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung nach kirchlichem Stiftungsrecht. Ihre Verwaltung wird von der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland am Sitz Hannover wahrgenommen.

§ 2. Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist es, Vorhaben zur Erhaltung und Nutzung von kirchlichen Baudenkmälern im Land Brandenburg zu unterstützen. Dies geschieht in der Regel durch die finanzielle Unterstützung der Arbeit des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Stiftung Finanzierungsmittel einwerben.

  2. Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstockvermögen und dem Verwaltungsvermögen. Die Stiftung ist als Aufbaustiftung konzipiert.
  2. Das Grundstockvermögen besteht aus der Einlage in Höhe von 58.500,- Euro sowie künftigen Zustiftungen.
  3. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanzerhaltung, sind zulässig.
  4. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie aus Zuwendungen und Spenden von dritter Seite. Die Stiftung ist berechtigt, derartige Zuwendungen und Spenden entgegenzunehmen. Diese dürfen auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit die Zuwendung oder Spende mit einer solchen Zweckbindung versehen ist.
  5. Das Verwaltungsvermögen wird zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet. Die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken. Bei der Verwaltung ist auf eine sparsame Wirtschaftsführung zu achten.

§ 4. Vorstand

  1. Als Stiftungsorgan wird ein Vorstand gebildet. Er beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge und alle wesentlichen, die Stiftung betreffenden Angelegenheiten.
  2. Der Vorstand besteht aus vier Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Zwei vom Vorstand des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg beauftragte Personen.
    2. Zwei vom Vorstand der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler beauftragte Personen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren beauftragt. Eine erneute Beauftragung ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird entsprechend vom jeweiligen Vorstand des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg bzw. der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler für die restliche Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied hinzuberufen.
  4. Stimmrechte sind innerhalb des Vorstands übertragbar. Dazu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin für die Amtszeit des Vorstands. Der Vorsitzende/die Vorsitzende ist dabei aus den Mitgliedern des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg zu wählen, sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin aus den Mitgliedern der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler. Eine Wiederwahl ist möglich.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor Sitzungstermin durch die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
  7. Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Der Vorstand kann sachverständige Personen (z. B. mit Kenntnissen des allgemeinen Bauwesens oder des jeweiligen Förderprojekts) beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
  9. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, Auslagenersatz kann auf Antrag gewährt werden. Dafür gilt die Spesenordnung des jeweiligen entsendenden Partners.

§ 5. Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung der Stiftung erfolgt im Rahmen der Prüfung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland durch das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.

§ 6. Auflösung, Beendigung, Heimfall

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen der Stiftung an die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Stiftung Brandenburgische Dorfkirchen des FAK in der Stiftung KiBa zu verwenden hat.

Der Auflösung müssen der Vorstand der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland und der Vorstand des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. jeweils mehrheitlich zustimmen.

Stand: Juli 2018